§ 19 BEEG
FNA: 85-5
Fassung vom: 27.01.2015
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107 vom 27.03.2024

§ 19 BEEG Kündigung zum Ende der Elternzeit

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.