§ 19 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

§ 19 BVG (Erstattung von Aufwendungen der Krankenkassen)

§ 19 (Erstattung von Aufwendungen der Krankenkassen)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

1Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18 c erbracht haben. 2Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.