§ 190 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung

§ 190 BRAO Beschlüsse der Hauptversammlung

§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet: 1. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1 000 Mitgliedern einfach, 2. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach, 3. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5 000 Mitgliedern dreifach, 4. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7 000 Mitgliedern vierfach, 5. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9 000 Mitgliedern fünffach, 6. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach, 7. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach, 8. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach, 9. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20 000 Mitgliedern neunfach. 2Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. 3Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen. (2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt. (3)