§ 193 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen
Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 193 BRAO Gerichtskosten

§ 193 Gerichtskosten

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.