§ 193 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen
Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 193 BRAO Gerichtskosten

§ 193 Gerichtskosten

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.