§ 2 BedplanR
FNA: 8230-25-12
Fassung vom: 15.02.2007
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4 vom 06.09.2012

§ 2 BedplanR Bedarfsplan und Planungsbereich

§ 2 Bedarfsplan und Planungsbereich

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen Bedarfspläne auf, die den Stand und den Bedarf an ärztlicher Versorgung darstellen sollen. 2Zu diesem Zweck werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen in Zeitabständen von drei Jahren, beginnend mit dem Stand vom 31. Dezember 1993, umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung erstellt. (2) 1Inhalt und Form der Übersichten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmen sich für die vertragsärztliche Versorgung nach den Mustertabellen in Anlage 1. 2Für jeden Planungsbereich werden jährlich, beginnend mit dem Stand 31. Dezember 1993, Planungsblätter erstellt, deren Inhalt sich nach den Anlagen 2 2.1 und 2.2 bestimmt. 3Für die Feststellung des qualitätsbezogenen Sonderbedarfs nach § 24 teilen die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Anfrage dem Zulassungsausschuss Angaben über den durchschnittlichen Behandlungsfallwert (bezogen auf die Arztgruppe und das Vorjahr) und Angaben über die Ärzte im Einzelnen mit, soweit diese Mitteilung für die Entscheidung des Zulassungsausschusses im Einzelfall erforderlich ist. (3)