§ 2 BetrSichV
FNA: 805-3-14
Fassung vom: 03.02.2015
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen, BGBl. I S. 3146 vom 27.07.2021

§ 2 BetrSichV Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

BetrSichV ( Betriebssicherheitsverordnung )

(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. (2) 1Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. 2Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. (3) 1Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. 2Dem Arbeitgeber steht gleich, 1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie 2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. (4) 1Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. 2Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden: 1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, 2. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes sowie 3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind. (5)