§ 2 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2 BeurkG Überschreiten des Amtsbezirks

§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.