§ 2 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Erster Teil Der Rechtsanwalt

§ 2 BRAO Beruf des Rechtsanwalts

§ 2 Beruf des Rechtsanwalts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.