§ 20 a BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 20 a BeurkG Vorsorgevollmacht

§ 20 a Vorsorgevollmacht

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.