§ 20 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.04.2025

§ 20 BBiG Probezeit

§ 20 Probezeit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.