§ 20 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 20 BBiG Probezeit

§ 20 Probezeit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.