§ 20 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 20 BeurkG Gesetzliches Vorkaufsrecht

§ 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.