§ 200 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTER TEIL Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
ZWEITER ABSCHNITT Verteilung

§ 200 InsO Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) 1Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.