§ 21 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTES BUCH Handelsstand
DRITTER ABSCHNITT Handelsfirma

§ 21 HGB (Fortführung der Firma bei Namensänderung)

§ 21 (Fortführung der Firma bei Namensänderung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.