§ 22 BAföG
FNA: 2212-2
Fassung vom: 07.12.2010
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 22 BAfoeG Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden

§ 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. 2Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird. (2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens 1. der Kinder nach § 23 Absatz 2,