§ 227 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 227 BewG Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

BewG ( Bewertungsgesetz )

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.