§ 227 BewG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SIEBENTER ABSCHNITT Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A. Allgemeines

§ 227 BewG Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

BewG ( Bewertungsgesetz )

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.