§ 227 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 227 BGB Notwehr

§ 227 Notwehr

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.