§ 2286 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden

§ 2286 Verfügungen unter Lebenden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.