(1) 1Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 353 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 850 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 770 Euro.
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