§ 236 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITES BUCH Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
DRITTER ABSCHNITT Stille Gesellschaft

§ 236 HGB (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Inhabervermögen)

§ 236 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Inhabervermögen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. (2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.