§ 25 BBiG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften

§ 25 BBiG Unabdingbarkeit

§ 25 Unabdingbarkeit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.