§ 25 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften

§ 25 BBiG Unabdingbarkeit

§ 25 Unabdingbarkeit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.