§ 252 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Insolvenzplan
ZWEITER ABSCHNITT Annahme und Bestätigung des Plans

§ 252 InsO Bekanntgabe der Entscheidung

§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) 1Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. 2§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2)