§ 258 BewG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SIEBENTER ABSCHNITT Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
C. Grundvermögen
III. Bebaute Grundstücke

§ 258 BewG Bewertung im Sachwertverfahren

§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247. (3) 1Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. 3Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.