§ 26 c BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Kriegsopferfürsorge

§ 26 c BVG (Hilfe zur Pflege)

§ 26 c (Hilfe zur Pflege)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen nach § 35 vor. (3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach § 63 b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) § 64 a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (5) 1Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25 e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag 1. in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetrages bei Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § e Absatz Nummer 1. In den Fällen des Satzes 1 Nummer beträgt der Familienzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages nach Satz 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § Absatz des erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § Absatz Satz 4 erhielten.