§ 28 BetrAVG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
Zweiter Teil Steuerrechtliche Vorschriften

§ 28 BetrAVG (Vorgesetzlicher Versorgungsfall)

§ 28 (Vorgesetzlicher Versorgungsfall)

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.