§ 28 UmwStG
FNA: 610-6-16
Fassung vom: 07.12.2006
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 28 UmwStG Bekanntmachungserlaubnis

§ 28 Bekanntmachungserlaubnis

UmwStG ( Umwandlungssteuergesetz )

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.