§ 3 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 3 BewG Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

BewG ( Bewertungsgesetz )

1Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. 2Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.