(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89 400 Euro und monatlich 7 450 Euro. 2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2015 - 31. 12. 2015" um die Jahresbeträge ergänzt. (2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro. 2Die Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2015 - 31. 12. 2015" um die Jahresbeträge ergänzt.
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