§ 30 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
ZWEITER TEIL Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
DRITTER ABSCHNITT Geschäftsführung des Betriebsrats

§ 30 BetrVG Betriebsratssitzungen

§ 30 Betriebsratssitzungen

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 3Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. 5Sie finden als Präsenzsitzung statt. (2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn 1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.