§ 30 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 30 GBO (Eintragungsantrag und Vollmacht)

§ 30 (Eintragungsantrag und Vollmacht)

GBO ( Grundbuchordnung )

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.