§ 31 BVG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Beschädigtenrente

§ 31 BVG (Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerbeschädigtenzulage)

§ 31 (Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerbeschädigtenzulage)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 164 Euro,
von 40 in Höhe von 223 Euro,
von 50 in Höhe von 298 Euro,
von 60 in Höhe von 379 Euro,
von 70 in Höhe von 526 Euro,
von 80 in Höhe von 635 Euro,
von 90 in Höhe von 763 Euro,
von 100 in Höhe von 854 Euro.

2Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 34 Euro,
von 70 und 80 um 41 Euro,
von mindestens 90 um 51 Euro.
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist. (3) 1Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50. (4) 1Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 99 Euro,
Stufe II 203 Euro,
Stufe III 303 Euro,
Stufe IV 406 Euro,
Stufe V 505 Euro,
Stufe VI 609 Euro.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.