§ 31 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Beschädigtenrente

§ 31 BVG (Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerbeschädigtenzulage)

§ 31 (Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerbeschädigtenzulage)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1. von 30 in Höhe von 171 Euro,
2. von 40 in Höhe von 233 Euro,
3. von 50 in Höhe von 311 Euro,
4. von 60 in Höhe von 396 Euro,
5. von 70 in Höhe von 549 Euro,
6. von 80 in Höhe von 663 Euro,
7. von 90 in Höhe von 797 Euro,
8. von 100 in Höhe von 891 Euro.

2Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 um 35 Euro,
von 70 und 80 um 43 Euro,
von mindestens 90 um 53 Euro.
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist. (3) 1Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50. (4)