§ 31 c BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 31 c BRAO Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 31 c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.