§ 310 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZEHNTER TEIL Verbraucherinsolvenzverfahren

§ 310 InsO Kosten

§ 310 Kosten

InsO ( Insolvenzordnung )

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.