§ 327 i BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 2 a Verträge über digitale Produkte
Untertitel 1 Verbraucherverträge über digitale Produkte

§ 327 i BGB Rechte des Verbrauchers bei Mängeln

§ 327 i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen, 1. nach § 327 l Nacherfüllung verlangen, 2. nach § 327 m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327 n den Preis mindern und 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327 m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.