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Gesetze/Richtlinien
A
AO
§ 329
AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTER TEIL Vollstreckung
DRITTER ABSCHNITT Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Änderungsnachweis
§ 329 AO Zwangsgeld
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 329 Zwangsgeld
AO ( Abgabenordnung )
Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht übersteigen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
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