§ 33 a BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Beschädigtenrente

§ 33 a BVG (Zuschlag für Ehegatten)

§ 33 a (Zuschlag für Ehegatten)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. 2Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33 b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. 3Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe: a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat. b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden. (2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.