§ 33 BBiG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal

§ 33 BBiG Untersagung des Einstellens und Ausbildens

§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. (3) 1Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. 2Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.