§ 33 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

§ 33 BeurkG Besonderheiten beim Erbvertrag

§ 33 Besonderheiten beim Erbvertrag

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.