§ 34 GKG
Stand: 07.11.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I S. 1982
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften

§ 34 GKG Wertgebühren

§ 34 Wertgebühren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro
2 000 500 20
10 000 1 000 21
25 000 3 000 29
50 000 5 000 38
200 000 15 000 132
500 000 30 000 198
über 500 000 50 000 198

3Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.