§ 341 s HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Dritter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
Zweiter Titel Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

§ 341 s HGB Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

§ 341 s Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341 q haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen. (2) 1Ist die Kapitalgesellschaft in den von ihr oder einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstellten Konzernzahlungsbericht einbezogen, braucht sie keinen Zahlungsbericht zu erstellen. 2In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und wo dieser erhältlich ist. (3)