§ 346 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 346 HGB (Rücksichtnahme auf Handelsgebräuche)

§ 346 (Rücksichtnahme auf Handelsgebräuche)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.