§ 348 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit

§ 348 AO Ausschluss des Einspruchs

§ 348 Ausschluss des Einspruchs

AO ( Abgabenordnung )

Der Einspruch ist nicht statthaft 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367), 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, 4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, 5. weggefallen 6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.