§ 35 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

§ 35 BeurkG Niederschrift ohne Unterschrift des Notars

§ 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.