§ 35 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren

§ 35 BRAO Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.