§ 352 a FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 352 a FamFG Gemeinschaftlicher Erbschein

§ 352 a Gemeinschaftlicher Erbschein

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. 2Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. (2) 1In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. 2Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. (3) 1Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. 2§ 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers. (4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.