§ 353 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 353 FamFG Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

§ 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. 2Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. 3Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. 4Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden. (2) 1In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen. (3)