§ 36 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 36 BetrVG Geschäftsordnung

§ 36 Geschäftsordnung

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.