§ 36 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1 Niederschriften

§ 36 BeurkG Grundsatz

§ 36 Grundsatz

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.