§ 364 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Verfahrensvorschriften

§ 364 AO Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

AO ( Abgabenordnung )

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.