§ 38 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1 Niederschriften

§ 38 BeurkG Eide, eidesstattliche Versicherungen

§ 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend. (2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.