§ 389 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
DRITTER ABSCHNITT Strafverfahren
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 389 AO Zusammenhängende Strafsachen

§ 389 Zusammenhängende Strafsachen

AO ( Abgabenordnung )

1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.